2. Schwellenwert im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen überschritten

Weißenburg – Aufgrund des hohen Anstiegs an Covid-19-Infektionen im Landkreis wurde heute auch der zweite Schwellenwert von 50 bei der 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnern überschritten. Damit gelten ab morgen, 23.10.2020 weitere Einschränkungen.

Wie bereits mitgeteilt, sind teilweise Feiern im privaten Bereich Auslöser des Infektionsgeschehens. Diese fanden aber alle in einem legalen Rahmen statt. Zusätzlich handelt es sich um ein verteiltes Ausbruchsgeschehen mit unklaren Infektionsketten. Die 7-Tage-Inzidenz liegt für den Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen nun bei 53,8 und die Zahl der bestätigten Infektionsfälle seit Beginn der Pandemie erhöht sich auf 516 Fälle (Stand: 22.10.2020).

Aufgrund der ministeriellen Verordnung mit Stand 18. Oktober 2020 gelten ab morgen weitere Einschränkungen. Zu den bisherigen Einschränkungen kommt eine Maskenpflicht auch am Sitzplatz in allen Schulen und Jahrgangsstufen, also auch in der Grundschule. Außerdem dürfen im öffentlichen und privaten Bereich nur noch fünf Personen oder zwei Hausstände zusammenkommen. Die Sperrstunde in der Gastronomie wird auf 22.00 bis 06.00 Uhr ausgeweitet.

Die Maßnahmen in der Übersicht:

Maskenpflicht

 auf Begegnungs- und Verkehrsflächen (einschließlich der Fahrstühle) von öffentlichen Gebäuden, in Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten

 auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

 auch am Sitzplatz in allen Schulen und aller Jahrgangsstufen sowie in Hochschulen;  auch am Sitzplatz bei Tagungen und Kongressen, in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen

Zusammenkünfte im öffentlichen Raum/Gastronomie

 max. Angehörige von zwei Hausständen oder höchstens fünf Personen

Zusammenkünften in privat genutzten Räumen/auf privat genutzten Grundstücken/private Feiern (wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten):

 max. Angehörige von zwei Hausständen oder höchstens fünf Personen

Die Sperrstunde in der Gastronomie wird auf 22.00 Uhr ausgeweitet. Ab 22.00 Uhr darf an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste kein Alkohol verkauft werden.

Das Landratsamt behält sich weiterhin vor, stark frequentierte öffentliche Plätze festzulegen, wo Maskenpflicht gilt sowie ein Konsumverbot für Alkohol in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr erlassen werden kann.

Die aktuellen Regelungen sehen vor, dass Vereinssitzungen, Mitgliederversammlungen etc. mit einem geschlossenen Teilnehmerkreis, unter strikter Einhaltung des Mindestabstandes mit max. 100 Teilnehmern in Innenräumen nach Maßgabe der aktuell noch gültigen 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung noch stattfinden können. Auch sonstige Veranstaltungen, Dienstleistungen, Sport, Bildungsveranstaltungen etc. können grundsätzlich weiterhin unter Einhaltung der bisherigen Hygienekonzepte stattfinden.

Die Gottesdienste und die für die kommenden Wochenenden noch angesetzten Konfirmationen können unter Einhaltung des Hygieneschutzkonzeptes der Kirchen durchgeführt werden. Die Feierlichkeiten im Familienkreis, die der Konfirmation in den Kirchen folgen, sind auf maximal fünf Personen oder zwei Hausstände im öffentlichen oder privaten Raum begrenzt. Dies gilt auch im Bereich der Gastronomie.

In Anpassung an das aktuell erhöhte Infektionsgeschehen im Landkreis gelten für Schulen und Kindertagesstätten bis auf weiteres jeweils die Stufe 2 der Drei-Stufen-Pläne. Die Stufe 3 tritt hier nicht automatisch mit Erreichen eines 7-Tage-Inzidenzwertes von 50 pro 100.000 Einwohnern in Kraft, die Entscheidung hierüber wird von den zuständigen Behörden unter Abwägung aller das Infektionsgeschehen beeinflussenden Faktoren getroffen.

Bei roter Corona-Ampel müssen allerdings alle Schüler im Unterricht Maske tragen, auch in den Grundschulen und Förderschulen. Diese Maßnahme ist in der bayernweit gültigen 7. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gesetzlich geregelt. Durch diese Maßnahme soll der Präsenzunterricht so lange wie möglich aufrechterhalten bleiben. Das Bayerische Gesundheitsministerium wurde von Herrn Landrat Manuel Westphal um eine rechtliche Klarstellung gebeten, unter welchen Voraussetzungen bei Überschreiten des Schwellenwerts von 50 pro 100.000 Einwohnern eine Ausnahme von der Maskenpflicht bei Grund- und Förderschulen zugelassen werden kann.

Sollte der Anstieg der Infektionszahlen nicht spätestens binnen zehn Tagen zum Stillstand kommen, sind weitere gezielte Beschränkungen unvermeidlich. Der Landkreis informiert darüber dann auf der Homepage www.landkreis-wug.de.

Bei Fragen zu den Einschränkungen steht das Bürgertelefon von Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 16.00 Uhr und freitags von 7.30 bis 12.30 Uhr unter 09141 902-500 zur Verfügung.

Das Bayerische Gesundheitsministerium veröffentlicht täglich auf seiner Homepage die Landkreise und kreisfreien Städte, die die Schwellenwerte von 35 bzw. 50 pro 100.000 Einwohner aktuell überschreiten oder in den vergangenen sechs Tagen überschritten haben. Die Listen sind abrufbar unter www.stmgp.bayern.de. Der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen erscheint so lange auf der Liste der Schwellenwertüberschreitung von 35 bzw. 50 pro 100.000 Einwohner, bis die 7-Tage-Inzidenz sechs Tage am Stück unter den genannten Werten liegt.

Quelle: Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen – Claudia Wagner

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