Alt-Führerscheine – Umtausch für Geburtsjahrgänge 1971 oder später

Weißenburg – Aufgrund einer EU-Verordnung ist es zwingend erforderlich, noch gültige rosa und graue Papierführerscheine umzutauschen. Aktuell betroffen sind die Geburtsjahrgänge 1971 oder später. Für diese Jahrgänge gilt die Umtauschfrist bis zum 19. Januar 2025. Betroffene sind aufgefordert, ihre Führerscheine möglichst zeitnah umzutauschen.

Bis jetzt haben viele Bürgerinnen und Bürger der Geburtsjahrgänge 1971 oder später den Antrag zum Umtausch der rosa Papierführerscheine noch nicht gestellt.

Damit eine Bearbeitung der Anträge durch die Führerscheinstelle und die Herstellung der Kartenführerscheine durch die Bundesdruckerei noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist möglich ist, muss der Antrag nun umgehend eingereicht werden. Bürgerinnen und Bürger der Geburtsjahrgänge 1971 oder später, die nach Ablauf des 19.01.2025 noch mit einem rosa Führerscheindokument Auto fahren, müssen ggf. mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige und einem entsprechenden Bußgeld rechnen.

Um den Umtausch für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu vereinfachen, empfiehlt die Führerscheinstelle, den Antrag auf Umtausch online zu stellen oder mit der Post zu schicken.

Die Online-Beantragung und das schriftliche Antragsformular sowie nähere Informationen sind auf der Homepage des Landratsamtes unter www.landkreis-wug.de/fuehrerscheinumtausch abrufbar. Personen ohne Internetzugang können sich auch an die jeweilige Heimatgemeinde wenden.

Die ausgefüllten Anträge können per Post oder Einwurf in den Briefkasten beim Landratsamt (Bahnhofstraße 2, 91781 Weißenburg) abgegeben werden. Dem Antrag müssen das Unterschriftenblatt und ein biometrisches Lichtbild (max. ein Jahr alt) hinzugefügt werden. Bei der Antragstellung reicht zunächst eine Kopie des Führerscheins und des Personalausweises.

Sobald der neue Führerschein bei der Bundesdruckerei bestellt wurde, werden die antragstellenden Personen schriftlich von der Führerscheinstelle benachrichtigt, ab wann der neue Führerschein voraussichtlich abgeholt werden kann.

Geburtsjahrgänge vor 1953 haben für den Umtausch gemäß den Bundesvorgaben Zeit bis zum Jahr 2033, auch wenn diese bereits einen unbefristeten EU-Kartenführerschein besitzen.

Für Inhaber von unbefristeten EU-Kartenführerscheinen richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr (siehe Nummer 4a auf dem Führerschein) des Führerscheins. Unbefristet ist der Führerschein, wenn unter der Nummer 4b kein Datum eingetragen ist.

Hierbei ergeben sich folgende Fristen für die Ausstellungsjahre:

1999 bis 2001: 19. Januar 2026

2002 bis 2004: 19. Januar 2027

2005 bis 2007: 19. Januar 2028

2008: 19. Januar 2029

2009: 19. Januar 2030

2010: 19. Januar 2031

2011: 19. Januar 2032

2012 bis 18.01.2013: 19. Januar 2033

Quelle: Landratsamt WUG – Sabrina Huf

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