Corona: Ausweitung des Schutzes älterer und vor erkrankter Menschen

Landkreis Ansbach – Das Landratsamt Ansbach möchte die älteren und vorerkrankten Menschen, die durch die Lungenkrankheit Covid-19 besonders gefährdet sind, noch besser schützen. Daher wurde in
Abstimmung mit dem für den Landkreis Ansbach zuständigen Versorgungsarzt, Dr. Hans-Erich
Singer, entschieden, das Betretungsverbot für voll stationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen
zu verstärken. So dürfen die Einrichtungen vorübergehend nicht mehr von allen Hausärzten,
sondern nur noch von einem vom Landratsamt Ansbach als untere Katastrophenschutzbehörde
festgelegten Ärztekreis betreten werden.


Unberührt davon bleibt das Betretungs- und Behandlungsrecht des ärztlichen
Bereitschaftsdienstes, der notärztlichen Versorgung und von spezialisierten Fachärzten, die bei
Bedarf vom zugewiesenen Hausarzt hinzugezogen werden können. Dies ist erforderlich, um auch
in Notfällen oder bei besonderen Krankheitsbildern eine adäquate ärztliche Versorgung
sicherstellen zu können. Selbstverständlich dürfen alle behandelnden Ärzte weiterhin telefonisch,
elektronisch oder schriftlich Kontakt mit ihren Patienten haben und sie auf diesem Wege betreuen.

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das
Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Doch besonders für ältere und vor erkrankte
Menschen kann die Lungenkrankheit Covid-19, die durch das Coronavirus verursacht wird,
lebensgefährlich werden. So besteht in Pflege- und Behinderteneinrichtungen für die Bewohner ein
höheres Risiko, durch das Coronavirus schwer zu erkranken.

Das Betretungsverbot verstärkt den besonders wichtigen Schutz dieser sehr gefährdeten
Menschen. Da immer die gleichen Personen in Kontakt stehen, kann die Weiterverbreitung so
gering wie möglich gehalten und die knappe Schutzausrüstung möglichst ressourcenschonend
eingesetzt werden. Um Kontakte und die Anzahl möglicher Kontaktpersonen so gering wie möglich
zu halten und die Verbreitung des Coronavirus gerade in diesen sensiblen Einrichtungen
einzudämmen ist es erforderlich, dass nur ein begrenzter Kreis an Ärzten die Versorgung der
Bewohner einer Einrichtung sicherstellt. Um dies zu gewährleisten, wurde nach Abwägung des
Rechts auf freie Arztwahl und des hierdurch aktuell entstehenden Risikos entschieden, diese
Maßnahme mit Geltung ab 8. April 2020 vorübergehend im Wege der Allgemeinverfügung zu
erlassen.

Quelle: Landratsamt Ansbach – Pressestelle

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