Datenschutz ist kein Selbstzweck sondern ein elementares Grundrecht

Muhr am SeeDer externe Datenschutzbeauftragte der Gemeinde Muhr am See, Rechtsanwalt Thomas Engelhardt, informierte die Gemeinderäte in der letzten Ratssitzung über die für sie verbindlichen Vorschriften des Datenschutzrechts.

Rechtsanwalt Thomas Engelhardt informierte den Muhrer Gemeinderat über seine datenschutzrechtlichen Pflichten

Datenschutz ist ein Grundrecht. Es steht nicht explizit im Grundrechtekatalog des Grundgesetzes, sondern wurde vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG entwickelt. Es ist eine Ausprägung des „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ stellte Thomas Engelhardt zu Beginn seines Vortrags fest. Nachdem er auf die gesetzlichen Grundlagen und speziell auf die Ziele der Datenschutzgrundverordnung eingegangen ist, erläuterte der Referent den Gemeinderäten was unter den einzelnen Rechtsbegriffen im Gesetz zu verstehen ist.

Personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) sind alle Informationen die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

Weiterhin informierte Thomas Engelhardt die Bürgervertreter über ihre speziellen Pflichten die sich aus diesen Vorschriften ergeben. Die Gemeinderäte haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der geheim zuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen des Gemeinderats amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort. Die Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und Erben.

Abschließend informierte Thomas Engelhardt die Gemeinderäte auch noch über die weitergehende Verschwiegenheitspflicht in der Gemeindeordnung und wie sich ein Gemeinderat oder die Gemeinde bei aufgetretenen Datenpannen zu verhalten hat.

Gemeinderat lehnte Ausnahmeregelungen ab

Im Anschluss an den Vortrag über ihre datenschutzrechtlichen Pflichten besprachen die Gemeinderäte noch drei Bauanträge mit verschiedenen Ausnahmeregelungen.

Auf dem Grundstück „Am Weinkeller 5“ möchte die Familie Amslinger die bestehende Doppelhaushälfte erweitern um eine altersgerechte Wohnung mit Terrasse zu bauen. Dabei würden die im Bebauungsplan vorgegebenen Baugrenzen um 3,8 Meter überschritten werden. Die Nachbarn haben sich gegen dieses Bauvorhaben ausgesprochen da sie im Obergeschoss eine gewerbliche Vermietung und durch die entstehende Beschattung ihrer Grundstücke eine Wertminderung befürchten. Da in der Vergangenheit bereits erheblich geringere Baugrenzüberschreitungen durch den Gemeinderat abgelehnt wurden und auch die Stellplatzfrage für die neue zweite Wohneinheit nicht geregelt ist haben die Gemeinderäte diesen Antrag einstimmig abgelehnt. Bürgermeister Dieter Rampe hat Frau Amslinger aber in der Sitzung angeboten in einem persönlichen Gespräch die Möglichkeiten eines Erweiterungsbaus für eine altersgerechte Wohnung ihrer Mutter und damit für den Verbleib der Frau in ihrer Familie zu prüfen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Durch den Bauträger wurde für das Bauvorhaben Schloßstraße 6 – 8 eine isolierte Befreiung von der Verpflichtung des Bebauungsplans zum Nachweis einer Kinderspielfläche beantragt. Da die familiäre Entwicklung der neu einziehenden Mieter und Wohnungseigentümer nicht vorhergesehen werden kann haben die Gemeinderäte auch diese Befreiung einstimmig abgelehnt. Es ist nach Ansicht des Gemeinderates nicht vorhersehbar ob in einiger Zeit nicht eine Kinderspielfläche für die Bewohner benötigt wird.

Bei der Bearbeitung des Bauantrags der Familie Fischer für das Grundstück „Am Schloss 24“ durch das Landratsamt wurde festgestellt, dass die bestehenden Gebäude außerhalb der festgelegten Baugrenzen liegen. Um dies faktischen „Schwarzbauten“ zu legalisieren hat der Grundstückseigentümer nachträglich einen Bauantrag eingereicht dem der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen erteilt hat.

Gemeinderat Christian Fitzner beantragt die Einführung einer Sitzungspause von 5 Minuten zwischen dem öffentlichen und nicht öffentlichen Teil der Gemeinderatssitzungen damit sich die Gemeinderäte besser auf die anstehende Punkte konzentrieren können. Bei Sitzungen von über vier Stunden Gesamtlänge lässt die Konzentrationsfähigkeit der Gemeinderatsmitglieder nach wenn diese ohne Pause durchgeführt werden. Dieser Antrag wurde von der Mehrheit des Gemeinderats abgelehnt. Es wurde aber festgelegt, dass der Sitzungsleiter bei Bedarf selbständig Sitzungsunterbrechungen ansetzen kann da er auch anhand der Tagesordnung den weiteren zeitlichen Verlauf der Sitzung am Besten einschätzen kann.

Die nächste Gemeinderatssitzung findet am 12. August um 19.30 Uhr statt. Der genaue Ort der Sitzung wird noch zeitnah bekannt gegeben.

(KH)

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