Diese neuen Corona-Regeln gelten ab Sonntag, 29.08.2021, im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen

Weißenburg – In den vergangenen Tagen ist die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnern im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen weiterhin angestiegen. Heute weist das RKI eine Inzidenz von 70,4 für den Landkreis aus. Der Landkreis hat somit an drei aufeinanderfolgenden Tagen in Folge den Wert von 50 bei der 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnern überschritten. Damit gelten ab Sonntag, 29. August 2021, neue Corona-Regeln.


Allgemeine Kontaktbeschränkungen:

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte oder genesene Personen bleiben für die Gesamtzahl weiterhin außer Betracht.

Öffentliche und private Veranstaltungen:

Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig. Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zuzüglich geimpfter oder genesener Personen zulässig.

Unverändert gilt weiterhin die sogenannte 3-G-Regel (getestet, genesen, geimpft) für die Teilnahme an öffentlichen und privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, den Zugang zur Innengastronomie, zu Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen, die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Friseur, Maniküre, Massagen), den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen, die Sportausübungen in geschlossenen Räumen sowie Beherbergungen (hier gilt eine Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden). Als aktueller Testnachweis anerkannt wird ein POC-Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt), ein PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) oder ein vor Ort durchgeführter Selbsttest, der unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (in der Regel der jeweilige Betreiber oder Veranstalter).

Von der Testpflicht ausgenommen sind asymptomatische, vollständig geimpfte und genesene Personen mit einem Nachweis über die Impfung oder Genesung sowie Kinder bis zum 6. Geburtstag. Ebenso ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Die Ausnahme von den Testerfordernissen gilt laut Auskunft des Gesundheitsministeriums auch in den Ferien und damit namentlich auch in den aktuell laufenden Sommerferien für bayerische Schülerinnen und Schüler.

Nach der bislang geltenden Rechtslage nach der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung besteht im Bereich der Schulen bei Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 50 für die Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen und Schularten die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in Gebäuden und geschlossenen Räumen. Im Freien (z. B. auf dem Pausenhof), während des Sportunterrichts sowie während der Stoßlüftung der Klassen- und Aufenthaltsräume kann die Maske jedoch – unabhängig von der Inzidenz – abgenommen werden. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zu deren sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler mit einer entsprechenden Befreiung sowie Schülerinnen und Schüler, für welche aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich oder unzumutbar ist oder für welche das Abnehmen der Maske zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
Ergänzend zur dargestellten aktuellen Rechtslage bei Überschreitung einer 7-Tage-In-zidenz von 50 hatte das Bayerische Kultusministerium in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass inzidenzunabhängig für die ersten Unterrichtswochen nicht nur im Inneren des Schulgebäudes, sondern auch am Sitz- bzw. Arbeitsplatz im Klassenzimmer eine Maskenpflicht gilt, um Infektionen durch Reiserückkehrer zu verhindern.

Das Landratsamt wird die Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 im Amtsblatt, das am 28.08.2021 in den Tageszeitungen erscheint, bekanntgeben. Die o.g. neuen Corona-Regelungen gelten dann ab Sonntag, 29. August 2021.

Die aktuell gültigen Corona-Regeln für den Landkreis finden Sie unter www.landkreis-wug.de.

Quelle: Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen – Jürgen Simon

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