Ehrenamt

Weniger Bürokratie im Ehrenamt

München – Nach einem Beschluss der Finanzministerkonferenz

werden bürokratische Hürden für ehrenamtlich Tätige bei der Anerkennung von Aufwandsspenden abgebaut. Im Ehrenamt können Aufwandsspenden in der Steuererklärung geltend gemacht werden und die Steuerlast senken. Derzeit müssen die Ansprüche drei Monate nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Um unnötige Bürokratie zu vermeiden ist zukünftig eine Jahresfrist vorgesehen.

„Das Ehrenamt nimmt eine herausragende Stellung in unserer Gesellschaft ein. Deshalb freue ich mich besonders, dass mit dieser Regelung, die Anerkennung dieses so wichtigen Engagements erleichtert wird“, so der Abgeordnete Westphal.

Eine Aufwandsspende ist der Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Gegenanspruch, der z.B. aus einem Arbeits- oder Werkvertrag, gegenüber einer steuerbegünstigen Körperschaft entsteht. Als Beispiel aus der Praxis kann der nachträgliche Verzicht eines Trainers oder Vorstandes auf die vereinbarte Übungsleitervergütung, bzw. Fahrtkostenerstattung für Fahrten innerhalb der Vereinstätigkeit genannt werden.

Auch wenn ein Handwerker auf seinen vertraglich vereinbarten Rechnungsbetrag gegenüber einem Verein oder einer Stiftung nachträglich verzichtet, wird der Verzicht als Geldspende gewertet, die einer steuerbegünstigten Körperschaft zugeht und vom Handwerker als Aufwandsspende geltend gemacht werden kann.

Beachtet werden muss, dass eine schriftliche Vereinbarung über die vertragliche Ansprüche vorliegen muss und der Verzicht nicht von vornherein vereinbart wird. Außerdem muss die Leistung der geschuldeten Ansprüche, auch bei Wegfall des Verzichts möglich sein.

Quelle und Bild: Manuel Westphal CSU (MdL)

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