Imkereien bis auf Weiteres weiterhin zur Einhaltung der Bienenseuchen-Verordnung verpflichtet

Weißenburg – Seit dem 21. April 2021 gilt der „EU-Tiergesundheitsrechtsakt“ („Animal Health Law“ – Verordnung (EU) 2016/429), weshalb nun eine Reihe von sog. „Delegierten Akten“ und „Durchführungsakten“ einzuhalten sind. Das Veterinäramt am Landratsamt des Landkreises Weißenburg-Gunzenhausen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorgaben der Bienenseuchen-Verordnung zwar ebenfalls von den vielgliedrigen Neuregelungen betroffen, aber bisher nicht ungültig geworden sind. Das bedeutet, dass diese Vorgaben weiterhin einzuhalten sind.

Da bislang keine Anpassung der nationalen Bienenseuchen-Verordnung erfolgt ist, wurden die Veterinärbehörden seitens des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz angewiesen, die Bienenseuchen-Verordnung „vorerst grundsätzlich weiter anzuwenden“. Nach derzeitigem Kenntnisstand sei eine Anpassung der Bienenseuchen-Verordnung durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtsakte der EU und unter Beteiligung der Länder, vorgesehen.

Die Leiterin des Veterinäramts Weißenburg-Gunzenhausen Dr. Miriam Wittke-Stockhausen weist aus aktuellem Anlass und in Absprache mit dem Präsidenten des Landesverbands Bayerischer Imker e. V. Stefan Spiegl darauf hin, dass neben den Regelungen zur Seuchen- und Parasitenbekämpfung (Amerikanische Faulbrut, Varroamilbe, Kleiner Beutenkäfer, Tropilaelaps-Milbe) auch die „Allgemeinen Vorschriften“ der Bienenseuchen-Verordnung (§§ 1 bis 5b) weiterhin eingehalten werden müssen.

Insbesondere muss die Bienenhaltung spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde, unter Angabe der Anzahl und der Standorte der Völker, angezeigt werden (§ 1a Bienenseuchen-Verordnung). Des Weiteren muss für die Verbringung von Bienenvölkern in andere Landkreise (oder kreisfreie Städte) weiterhin eine Bescheinigung durch das Veterinäramt ausgestellt und nach Eintreffen am neuen Standort der dort zuständigen Veterinärbehörde vorgelegt werden (§5 Bienenseuchen-Verordnung).

Wird ein nach § 1a der Bienenseuchen-Verordnung offiziell angezeigter Bienenstand verlassen und die Bienenvölker vorübergehend an einen anderen Ort verbracht, so muss am neuen Standplatz ein Schild (in deutlicher und haltbarer Schrift), mit dem Namen und der Anschrift des Besitzers bzw. der Besitzerin, gut sichtbar angebracht werden (§ 5a Bienenseuchen-Verordnung).

Quelle: Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen – Claudia Wagner

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