Inzidenzabhängige Öffnung von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen ab Montag, 22.02.2021

Weißenburg – Die Kreisverwaltungsbehörden in Bayern sind angehalten, auf Grundlage der Datenlage im Landkreis bzw. an den Schulorten spätestens am heutigen Freitag, den 19. Februar 2021, das Infektionsgeschehen abzuschätzen und zu entscheiden, ob der Unterrichtsbetrieb in Schulen in Präsenzform sowie der Regelbetrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen am 22. Februar 2021 voraussichtlich aufgenommen werden kann.

Dies ist der Fall, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass die 7-Tage-Inzidenz auch noch am Montag, den 22. Februar 2021, nicht über dem Wert von 100 liegen wird. Die aktuelle 7-Tage-Inzidenz bei den Corona-Neuinfektionen im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen liegt laut den Daten des Robert-Koch-Instituts am heutigen Freitag bei 50,7. In Anbetracht dieser Inzidenzzahl und der sich daraus ergebenden Prognose ist im Landkreis in den nächsten Tagen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mit einem Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 100 zu rechnen. Auf Grund der aktuellen Situation kann somit nach jetzigem Stand im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen ab Montag, 22.02.2021, der Unterrichtsbetrieb in den Schulen in Präsenzform sowie der Regelbetrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen mit allen angemeldeten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen sowie unter Beachtung der nachfolgenden Maßgaben wieder aufgenommen werden.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis, in dem die betreffende Schule liegt, nicht über dem Wert von 100, findet Präsenzunterricht für folgende Schulen bzw. Jahrgangsstufen oder Schulklassen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern auch in den Unterrichtsräumen statt:

1. an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen,

2. an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Förderzentren einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen sowie an weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und weiterer Förderbedarf sowie Hören und weiterer Förderbedarf,

3. an den Schulen für Kranke in Abstimmung mit den Kliniken und

4. in den Abschlussklassen der übrigen Schulen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV).

Kann die Einhaltung des Mindestabstands nicht durchgehend und zuverlässig gewährleistet werden, ist in den Wechselunterricht überzugehen.

Der Regelbetrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist abweichend von den Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Die jeweiligen Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen. Die Betreuung hat in festen Gruppen zu erfolgen.

Der Wohnort der Schülerinnen und Schüler bzw. der Kinder der im Landkreis besuchten Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen spielt im Hin-blick auf die Öffnung der Schulen sowie hinsichtlich der Wiederaufnahme des Regelbetriebs der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestätten keine Rolle.

Sollte sich wider Erwarten bis oder am Montag, den 22. Februar, eine negative Entwicklung der Infektionszahlen abzeichnen, die eine Überschreitung des maßgeblichen Wertes der 7-Tage-Inzidenz in Höhe von 100 zur Folge hat, ist in diesem Fall der Distanzunterricht entweder fortzuführen oder es ist ab dem darauffolgenden Tag in den Distanzunterricht überzugehen.

In den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist bei einem zukünftigen Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz im Landkreis über den Wert von 100 ab dem darauffolgenden Tag nur noch eine Notbetreuung zulässig, wie sie bereits in der Zeit vom 16. Dezember 2020 bis zum 21. Februar 2021 praktiziert wurde.

Ergänzend weist das Landratsamt darauf hin, dass abweichend von den Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung inzidenzabhängig ab dem 22.02.2021 auch Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung wieder in Präsenzform stattfinden können.

Die Landratsämter sind angewiesen worden, das Unterschreiten des für die Öffnung des Schulbetriebs bzw. für die Aufnahme des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen maßgeblichen 7-Tage-Inzidenzwerts von 100 unverzüglich amtlich bekanntzumachen. Für diesen Inzidenzwert maßgeblich sind dabei die tagesaktuellen Fallzahlen des Robert Koch-Instituts (RKI). Am kommenden Dienstag, 23.02.2021, wird ein Sonderamtsblatt des Landratsamtes in den Tageszeitungen veröffentlicht, in dem dann die geforderte amtliche Bekanntmachung über die Öffnung des Schulbetriebs bzw. zur Aufnahme des Regelbetriebs von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen erfolgen wird.

Quelle: Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen – Jürgen Simon

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