Inzidenzeinstufung des Landkreises Ansbach hinsichtlich Schul- und Tagesbetreuungsbetrieb

Ansbach – Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) sieht für den Betrieb von Schulen und Tagesbetreuungen vor, dass die zuständige Kreisverwaltungsbehörde jeweils am Freitag jeder Woche die für den betreffenden Landkreis oder die kreisfreie Stadt maßgebliche Inzidenzeinstufung nach dem jeweils aktuellen Stand der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts bestimmt und amtlich bekannt macht (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 sowie § 19 Abs. 1 Satz 3 der 12. BayIfSMV).

Die für den Inzidenzbereich maßgebliche Regelung gilt dann für den betreffenden Landkreis oder die kreisfreie Stadt jeweils für die Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche von Montag bis zum Ablauf des folgenden Sonntags.

Die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7‑Tage‑Inzidenz) liegt im Landkreis Ansbach aktuell bei 95,3 (Angaben des Robert Koch-Instituts, Datenstand 19.03.2021).

Für die Woche ab dem 22.03.2021 gelten daher die Rechtsfolgen des § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 sowie des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05.03.2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G; abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12).

Somit findet in der Woche vom 22.03.2021 an allen Schulen (Grundschulen, Förderzentren, weiterführende und berufliche Schulen sowie Staatsinstitute für die Ausbildung von Fachlehrern bzw. Förderlehrern) Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt (§ 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV). Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb) (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV).

Quelle: Landratsamt Ansbach – Pressestelle

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