Kein Walzverbot auf Grünlandflächen in Mittelfranken bis einschließlich 1. April 2021

Ansbach – Nach der Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes auf der Grundlage des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ wurde zum Schutz von Wiesenbrütern das Walzen der Wiesen nach dem 15. März bis zur ersten Mahd grundsätzlich verboten. Um den regionalen und jahresspezifischen Besonderheiten gerecht zu werden, kann dort, wo bis zu diesem Stichtag wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse ein Walzen noch nicht möglich ist, durch die jeweilige Bezirksregierung eine Verschiebung der Verbotsfrist erteilt werden.

Margeritenwiese (Foto: Wolfgang Seemann, LfL)

Vor diesem Hintergrund hat die Regierung von Mittelfranken mit Allgemeinverfügung vom 03. März 2021 für alle Landkreise und kreisfreien Städte in Mittelfranken das Walzen von Grünlandflächen bis einschließlich 01. April 2021 zugelassen. Ausgenommen von der Fristverschiebung sind ausgewiesene Wiesenbrütergebiete, für die weiterhin der 15. März als letzter Walztermin gilt. Die Allgemeinverfügung mit einer Übersicht der Wiesenbrütergebiete ist auf der Internetseite der Regierung (https://www.regie-rung.mittelfranken.bayern.de) veröffentlicht. Die Wiesenbrütergebiete können im Internetangebot FIS-Web Online auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) unter http://fisna-tur.bayern.de/webgis eingesehen werden.

Fachliche Grundlage für die Verschiebung sind aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes und eine darauf aufbauende Empfehlung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für die jeweiligen Regionen. Die aktuelle Situation des Hauptbrutgeschehens, speziell in den Wiesenbrütergebieten, wird durch das Landesamt für Umwelt beurteilt.

Das Walzen von Grünland im zeitigen Frühjahr dient zur Rückverfestigung des Bodens nach dem Winterfrost, zur Anregung der Durchwurzelung und zum Einebnen der Grünlandnarbe. Der Boden darf hierzu weder zu nass noch zu trocken sein (Feuchtegehalt nicht über 80% der nutzbaren Feldkapazität) und die Gräser sollten sich im Stadium des Wiederergrünens befinden. Bei den gegenwärtigen Ver-hältnissen ist in den genannten Gebieten anzunehmen, dass ein bodenschonendes Walzen erst nach dem 15. März möglich sein wird. Die verfügbare Zeitspanne mit optimalen Bedingungen erstreckt sich meist über nur wenige Tage.

Mit der Einführung eines Walzverbotes nach dem 15. März sollen die Gelege von Wiesenbrütern geschützt werden. Dies betrifft vor allem Brachvogel und Kiebitz, da diese bereits ab Mitte März mit dem Brutgeschäft starten. Durch die Verschiebung der Frist für das Walzverbot in bestimmten Gebieten bei gleichzeitiger besonderer Berücksichtigung der Wiesenbrütergebiete können die Anforderungen des Vogelschutzes und der praxisgerechten Bewirtschaftung der Grünlandflächen gleichermaßen berücksichtigt werden. Nicht betroffen vom Verbot ist das Abschleppen der Wiesen zum Einebnen und zur Vermeidung von Futterverschmutzungen durch Erdhaufen. Dies sollte jedoch zum Schutz der Wiesenbrüter auf die unbedingt notwendigen Flächen beschränkt bleiben und dort, wo bereits offensichtlich ein Brutgeschehen im Gange ist, mit entsprechender Vorsicht erfolgen.

Quelle: Regierung von Mittelfranken – Pressestelle

Bild: Margeritenwiese (Wolfgang Seemann, LfL)

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