Räum- und Streupflicht der öffentlichen Straßen und die Sicherung der öffentlichen Gehwege im Winter in Gunzenhausen

Gunzenhausen – Die anstehende Winterperiode veranlasst die Stadt Gunzenhausen, ihre Bürgerinnen und Bürger über den städtischen Winterdienst zu informieren, sowie Hinweise zur Räum- und Streupflicht zu geben. Das Ausmaß des kommenden Winters ist nicht vorhersehbar. Sicher gibt es auch dieses Jahr wieder Behinderungen durch Glätte und Schnee. Solche Einschränkungen sind in der kalten Jahreszeit normal und nicht vermeidbar.

Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, rechtzeitige und ausreichende Vorbereitungen zur Verringerung der Unfallgefahr bei winterlichen Straßenverhältnissen zu treffen. Gefordert sind hier die Stadt aber auch insbesondere die Haus- und Grundstücksbesitzer, ihre Pflichten zur Wintersicherung zuverlässig zu erfüllen.

Trotz guter Vorbereitungen und ordnungsgemäßer Pflichterfüllung können – vor allem bei starkem oder lang anhaltendem Schneefall oder plötzlich auftretendem Blitzeis – Verkehrsbehinderungen und Einschränkungen auftreten.

Die Folgen von Wintereinbrüchen lassen sich am besten dadurch mildern, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger der Situation anpassen und sich im Straßenverkehr mit ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht verhalten.

Die nachfolgenden Informationen und Hinweise zum Winterdienst der Stadt Gunzenhausen sowie zur Räum- und Streupflicht der Haus- und Grundstücksbesitzer sollen aufzeigen, welche Arbeiten durch die Stadt erfüllt werden und welche Verpflichtungen für die Anlieger bestehen.

Winterdienst durch die Stadt Gunzenhausen

Der städtische Bauhof ist im Winter besonders gefordert, da er mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Räumfahrzeugen, den Fußtrupps sowie beauftragten Dritten dafür sorgt, dass der innerörtliche Verkehr auf den Straßen trotz Schnee und Eis so gut wie möglich weiter fließt.

Was wird durch den Bauhof geräumt?

Straßen:

Der Winterdienst geht nach einem Dringlichkeitsplan vor. Demnach werden zuerst die Strecken des öffentlichen Personennahverkehr geräumt und gestreut. Im Anschluss die wichtigen Haupt- und Durchgangsstraßen sowie Straßen mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial bei Glätte. Zuletzt werden die sonstigen verkehrswichtigen Fahrbahnen und nachrangig die Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung in Wohngebieten und Tempo-30-Zonen geräumt und gestreut.

Der Bauhof bemüht sich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit, alle Straßen zu räumen. Bei anhaltendem starkem Schneefall werden Straßen, die im Dringlichkeitsplan am Anfang stehen, aus Gründen der Verkehrssicherheit vorrangig geräumt und gestreut.

Fußgängerüberwege:

Fußgängerüberwege (z. B. an Ampelanlagen und Zebrastreifen) werden von den Fußtrupps des Bauhofes gesichert. Im Bereich von „normalen“ Kreuzungen haben die Anlieger den Schnee am Gehsteig so zu lagern, dass ein ungehinderter Zugang zur Kreuzung möglich ist.

Radwege:

Der Bauhof ist bestrebt, die innerörtlichen Radwege im Rahmen der Leistungsfähigkeit und soweit die Witterungsumstände es zulassen (z. B. kein anhaltender starker Schneefall) zeitnah zur räumen und streuen.

Radwege, die unmittelbar auf der Fahrbahn verlaufen und markiert sind, können nur bei geringen Schneehöhen freigehalten werden, da bei länger anhaltendem und ergiebigem Schneefall die Flächen zur Ablagerung des von der Fahrbahn weggeschobenen Schnees benötigt werden.

Selbstständige kombinierte Geh- und Radwege, die innerorts verlaufen, und nicht direkt vor einem Privatgrundstück verlaufen, werden durch den städtischen Winterdienst gesichert.

Alle Verkehrsteilnehmer sollten sich darauf einstellen, dass beim Auftreten von Eisglätte oder Schneefall während der Nachtzeit kein durchgängiger Räum- oder Streudienst stattfindet.

Welches Streumaterial wird durch den Bauhof verwendet?

Bei der Auswahl des Streumaterials ist ein Kompromiss zwischen der Umweltverträglichkeit und der zu bezweckenden Verkehrssicherheit zu finden. Zur Sicherung der Fahrbahnen wird durch die Räumfahrzeuge ein Split-Salz-Gemisch auf die Straße aufgetragen. Gleiches gilt auch für den Bereich von Fußgängerüberwegen und Radwegen. Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, wird reines Salz gestreut.

Winterdienst durch Haus- und Grundstückseigentümer

Durch die städtische Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der öffentlichen Gehwege im Winter wird die Räum- und Streupflicht innerhalb der geschlossenen Ortslage überall im Stadtgebiet auf die Anlieger (bebaute und unbebaute Grundstücke) übertragen.

Wann muss geräumt und gestreut werden?

Die Vorder- und Hinterlieger sind verpflichtet, die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr, an Sonntagen ab morgens 8 Uhr bis abends 20 Uhr von Schnee frei zu räumen und bei Schnee-, Reif- und Eisglätte zu streuen.

Die Arbeiten sind, wenn es die Situation erfordert, in diesem Zeitraum mehrmals durchzuführen.

Was muss geräumt und gestreut werden (Sicherungsflächen)?

Die Sicherungsflächen sind

– öffentliche Geh- und Radwege, die zwischen der Straße und dem

Anliegergrundstück verlaufen (Grünstreifen oder Gräben sind nicht betroffen

– öffentliche Geh- und Radwege, die selbstständig, ohne angrenzende Straße

verlaufen

– öffentliche Ortsstraßen ohne Gehweg mit unbeschränktem Fahrverkehr

1 m der Fahrbahn

– öffentliche Ortsstraßen ohne Gehweg mit beschränktem Fahrverkehr

(verkehrsberuhigte Bereiche etc.) 2 m der Fahrbahn

Die Gehwege müssen so breit geräumt und gestreut werden, wie es dem Fußgängerverkehr entspricht. Dabei müssen Fußgängerüberwege (Wege zum Überqueren der Fahrbahn) ungehindert nutzbar sein und es muss ein ausreichender Durchgang in den Schneehaufen geschaffen werden (zum Beispiel bei abgesenktem Bordstein für Rollstuhlfahrer). Auch Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte müssen frei bleiben.

Welches Streugut darf verwendet werden?

Die Anlieger dürfen die öffentlichen Sicherungsflächen nur mit geeigneten abstumpfenden Stoffen, also z. B. Sand und Split, streuen. Aus Umweltgründen dürfen kein Streusalz oder sonstige ätzende Mittel auf öffentlichen Gehwegen benutzt werden. Bei besonderer Glättegefahr an Treppen oder starken Steigungen darf ausnahmsweise Tausalz gestreut werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Tausalz auch die Pfoten von Tieren, insbesondere Hunden schädigt. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, im Hinblick auf den Umweltschutz, auch auf Privatgrund und Privatwegen kein Streusalz zu verwenden.

Im städtischen Bauhof in der Ansbacher Straße wird für die Bevölkerung bei Bedarf Sand zur Abholung kostenlos bereitgehalten. Die Ausgabe in haushaltsüblichen Mengen erfolgt in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 7 und 12 Uhr. Entsprechende Behälter

(z. B. Plastiksäcke, Eimer etc.) sind mitzubringen. Streumaterial kann aber auch bei Baustofffirmen und anderen Geschäften in entsprechenden Abpackungen erworben werden.

Bei Fragen bezüglich der Räum- und Streupflicht für Anlieger steht das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung unter der Tel.-Nr. 0 98 31 / 5 08 – 116, – 118, – 119 zur Verfügung. Bei Fragen zu den Räum- und Streuarbeiten, die durch den städtischen Bauhof erfolgen, steht das Tiefbauamt unter 0 98 31 / 5 08 – 162, – 163, – 164, – 165 zur Verfügung.

Quele: Stadt Gunzenhausen – Pressestelle

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