Schulanmeldung von geflohenen Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen

Weißenburg – Das Staatliche Schulamt informiert über die Anmeldung von geflohenen Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine an den Schulen im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen bzw. für deren Teilnahme an den geplanten Pädagogischen Willkommensgruppen.

Den aus der Ukraine geflohenen Kindern und Jugendlichen soll ein gutes Ankommen im bayerischen Schulsystem ermöglicht werden. Im Vordergrund steht hierbei das Ziel, Geborgenheit und Sicherheit zu vermitteln. Zudem sollen die geflohenen Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit haben, das Ankunftsland Bayern und sein Schulwesen kennenzulernen. Mit Pädagogischen Willkommensgruppen richtet das bayerische Kultusministerium ab sofort schulartübergreifend an verschiedenen Schulen ein Angebot für geflüchtete Kinder und Jugendliche aus der Ukraine ein. Die Pädagogischen Willkommensgruppen sind offen und flexibel. Die Schülerinnen und Schüler der Willkommensgruppen können – ggf. auch begabungs- und neigungsabhängig – phasenweise passende Unterrichtsstunden in einzelnen Regelklassen besuchen. So lassen sich die Gruppen bei Bedarf mit dem regulären Unterrichtsgeschehen verzahnen.

Informationen zum geltenden Schulrecht für geflohene Kinder und Jugendliche aus der Ukraine:

Über die visumfreie Zeit von 90 Tagen hinaus ist den aus der Ukraine geflohenen Menschen der Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich gestattet, sobald sie ein Schutzgesuch äußern. Wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, wird eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Daher werden aus der Ukraine geflohene Kinder und Jugendliche im entsprechenden Alter grundsätzlich spätestens drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland schulpflichtig. Die Schulpflicht kann außerdem bereits vor Ablauf der o. g. Drei-Monats-Frist bei Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Aufnahme eines Berufsausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses im Freistaat einsetzen. In beiden Fällen sind die Anmeldung und Aufnahme an einer Schule im Landkreis grundsätzlich möglich.

Geflohene Kinder und Jugendliche haben schon jetzt ein sogenanntes Schulrecht und dürfen eine Schule besuchen, wenn sie das wollen. Sie können an Pflicht- und Wahlschulen angemeldet und als Gast- oder Regelschüler aufgenommen werden. Mit Einsetzen der Schulpflicht spätestens drei Monate nach Zuzug aus dem Ausland besteht keine Entscheidungsfreiheit mehr, ob eine Schulanmeldung und eine Teilnahme am Unterricht erfolgt. Die üblichen Vorschriften zum Schulbesuch und zur Schulpflicht finden dann Anwendung. Die Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren sind in den jeweiligen Schulordnungen geregelt und es gelten die üblichen Vorschriften zur Wahl des schulischen Bildungswegs. Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist weiterhin Voraussetzung für die Aufnahme an eine Förderschule.

Zusätzlich zu den bereits bestehenden Integrationsangeboten können Pädagogische Willkommensgruppen eingerichtet werden, welche weitere besondere Unterrichtsgruppen für geflohene Kinder und Jugendliche sind. Sowohl die Entscheidung über die Schulanmeldung als auch über die Teilnahme an den Pädagogischen Willkommensgruppen steht Schülerinnen und Schülern, die noch nicht schulpflichtig sind, frei.

Bei der Anmeldung der Schülerin bzw. des Schülers an der dafür zuständigen Schule im Landkreis ist laut dem geltenden Rahmenkonzept des bayerischen Kultusministeriums derzeit ein Nachweis über die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes des Einwohnermeldeamts vorzulegen. Eine melderechtliche Anmeldung bei den Einwohnermeldeämtern soll jedoch laut Bundesinnenministerium grundsätzlich erst nach der aufenthaltsrechtlichen Registrierung der geflüchteten Menschen erfolgen, um widersprüchliche Eintragungen im Ausländerzentralregister (AZR) sowie im Melderegister zu vermeiden. Laut dem Staatlichen Schulamt kann deshalb die geforderte Anmeldung des Hauptwohnsitzes beim Einwohnermeldeamt auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden.

Für den Schulbesuch ist weiterhin ein Masernschutz-Nachweis (über eine zweimalige Impfung oder ein Antikörpernachweis) erforderlich. Falls kein entsprechender Nachweis vorgelegt werden kann, sollen sich die betroffenen Familien an einen Kinder- oder Allgemeinarzt in ihrer Umgebung wenden. Dieser kann dahingehend beraten und wenn nötig fehlende Impfungen durchführen. Der entsprechende Masernschutz-Nachweis kann auch nach der Schulanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt noch nachgereicht werden.

Vorgehensweise bei der Schulanmeldung geflohener Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen:

Geflohene Kinder im Grundschulalter können von ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten an der Grundschule im Landkreis angemeldet werden, die entsprechend dem geltenden Grundschulsprengel dem jeweiligen Hauptwohnsitz der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zugeordnet ist.

Die Anmeldung von geflohenen Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine im Sekundarbereich I und II (ab der 5. Jahrgangsstufe) erfolgt grundsätzlich an der für ihren Wohnsitz zuständigen Mittelschule. Dies gilt für alle Kinder und Jugendlichen schulartübergreifend, da mit dieser Anmeldung bei den Mittelschulen als zentrale Anmeldestelle noch keine endgültige Zuweisung zu einer bestimmten Schule oder zu einer bestimmten Schulart (siehe Gymnasium, Realschule usw.) verbunden ist. Diese vorläufige Zuordnung für die Schulanmeldung dient lediglich der Organisation und Bildung von schulartübergreifenden Willkommensgruppen an den verschiedenen Schulen im Landkreis.

Eine Ausnahme von dieser Zuständigkeitsregelung gilt hier für geflohene Kinder und Jugendliche ab der 5. Jahrgangsstufe, die im Einzugsbereich der Mittelschule Weißenburg wohnen: Geflohene Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in dieser Teilregion des Landkreises sollen sich alle beim Werner-von-Siemens Gymnasium in Weißenburg als zentrale Anmeldestelle für den Schulbesuch bzw. für den Besuch der schulartübergreifenden Willkommensgruppen anmelden. Auch mit dieser Anmeldung beim Gymnasium in Weißenburg ist noch keine endgültige Zuweisung zu einer bestimmten Schule oder Schulart verbunden.

Für Rückfragen steht das Staatliche Schulamt Weißenburg-Gunzenhausen unter 09141 85580 gerne zur Verfügung.

Quelle: Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen – Sabrina Huf

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