Testpflicht von Beschäftigten von vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie in Altenheimen und Seniorenresidenzen

Weißenburg – Das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen hat eine Allgemeinverfügung zur Corona-Testpflicht von Beschäftigten von vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, sowie in Altenheimen und Seniorenresidenzen erlassen. Nach dieser Allgemeinverfügung sind alle Beschäftigten der genannten Einrichtungen, die keinen vollständigen Impfschutz (1. und 2. Impfung) gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haben, an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen. Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.


Aus der aktuellen Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 25.03. 2021 ergibt sich die Möglichkeit, dass jeder Bewohner einer Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtung wieder mehr als einen Besucher pro Tag empfangen kann. Hintergrund ist, dass in den entsprechenden Einrichtungen in Bayern eine hohe Durchimpfungsrate besteht. Daher kann ohne Vernachlässigung der gebotenen Vorsicht eine Erleichterung bei den Besuchsbeschränkungen, nicht aber eine umfassende Öffnung erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass auch weiterhin insbesondere auch diejenigen Personen in den Einrichtungen geschützt werden, die nicht geimpft werden können, bestehen zugunsten der Bewohner dieser Einrichtungen die Notwendigkeit eines aktuellen negativen Testnachweises und die übrigen Schutzvorschriften fort.

Besuchern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn sie

a) über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen, wobei die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines PCR-Tests oder POC-Antigentests höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein darf oder

b) in der Einrichtung unter Aufsicht einen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Das negative Ergebnis eines Tests zur Eigenanwendung wird allerdings nur dann anerkannt, wenn der Test durch die Besuchsperson in der Einrichtung unter Aufsicht vorgenommen worden ist.

Um neben den Besuchern auch weiterhin einen Infektionseintrag durch Beschäftigte der genannten Einrichtungen zu erschweren, die keinen vollständigen Impfschutz (1. und 2. Impfung) gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haben, sah sich das Landratsamt zur Herausgabe dieser Allgemeinverfügung veranlasst, um auf diese Weise neben der nach wie vor noch bestehenden Testpflicht für Besucher ergänzend auch noch eine Testpflicht für nicht geimpfte Beschäftigte dieser Einrichtungen anzuordnen.

Die Allgemeinverfügung tritt am 06.04.2021 in Kraft und wurde in Form eines Sonderamtsblatts des Landratsamtes am 01.04.2021 öffentlich bekanntgemacht.

Quelle: Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen – Jürgen Simon

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