Untersuchung von Hausbrunnen im Landkreis Ansbach

Ansbach – Wer eine Kleinanlage* zur Eigenversorgung mit Trinkwasser betreibt, erhält in Kürze Post vom Gesundheitsamt Ansbach. Dabei geht es um umfangreiche Untersuchungen, die nach der aktuellen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) alle fünf Jahre durchgeführt werden müssen.

Der Zugang zu sicherem Trinkwasser ist in Deutschland durch die öffentliche Wasserversorgung jederzeit gewährleistet. In Ausnahmefällen kann ein Anschluss an die zentrale Trinkwasserversorgung nicht sinnvoll oder nicht möglich sein. In diesen Fällen stellt eine private Kleinanlage zur Eigenversorgung oftmals die einzig mögliche Alternative dar.

Um den Anforderungen der Trinkwasserverordnung gerecht zu werden, muss das Wasser aus Kleinanlagen mindestens einmal im Jahr untersucht werden. Daneben sind in einem Zeitintervall von längstens fünf Jahren weitere Untersuchungen durchzuführen. Für Stadt und Landkreis Ansbach ist dies im Jahr 2022 der Fall. Analysiert werden müssen unter anderem Färbung, Geruch, Geschmack und Trübung sowie die Konzentration von Stoffen wie Ammonium, Chlorid, Nitrat und Nitrit. Eine Liste mit allen Untersuchungsparametern ist unter www.landkreis-ansbach.de („Aktuelles“) abrufbar.

Die Probennahme muss durch einen zertifizierten Probenehmer und die Analyse in einem akkreditierten Labor erfolgen. Unter dem Link https://www.lgl.bayern.de/downloads/zqm/index.htm befindet sich eine Liste aller zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen. Der Befund der Untersuchung muss dem Gesundheitsamt Ansbach bis spätestens 31. Juli 2022 übermittelt werden.

Weitere Informationen gibt es unter der Telefonnummer 0981/468-7777.

*Kleinanlagen zur Eigenversorgung gemäß § 3 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV sind Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden. Dies bedeutet, dass das Trinkwasser nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit an Dritte abgegeben wird (z.B. Vermietung von Wohnungen, Hotels, Bewirtung, Herstellung von Lebensmitteln), sondern lediglich für den Eigengebrauch innerhalb der Familie verwendet wird.

Quelle: Landratsamt Ansbach – Pressestelle

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