Warnung

Beim Betrieb von Drohnen muss eine Versicherung bestehen

Ansbach – Selbst wenn eine Drohne ausschließlich zu Freizeitzwecken betrieben wird, gelten wesentliche Regeln des

Luftverkehrsrechts. Dazu gehört auch der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. Wird ein Steuerer ohne Versicherungsnachweis angetroffen, droht nach dem Luftverkehrsgesetz eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro. Dies gilt insbesondere für die gewerbliche Nutzung einer Drohne. Die Regierungen von Oberbayern und Mittelfranken haben bereits nach entsprechenden Hinweisen der Polizei Bußgeldverfahren eingeleitet.
Der Betrieb so genannter Drohnen nimmt immer mehr zu: Bei privater Nutzung spricht die Luftverkehrsordnung (LuftVO) von Flugmodellen, bei gewerblicher Anwendung von unbemannten Luftfahrtsystemen. Der Betrieb einer Drohne unterliegt, unabhängig vom Nutzungszweck, der Versicherungspflicht. Daher ist der Betreiber stets gehalten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, damit im Schadensfall eine ausreichende Deckungssumme gesichert ist. Eine Versicherungsbescheinigung ist beim Betrieb der Drohne unbedingt mitzuführen.
Die private Haftpflichtversicherung deckt dies häufig nicht ab, deshalb kann der Abschluss einer speziellen „Drohnenversicherung“ notwendig sein. Die Regierungen von Oberbayern und Mittelfranken empfehlen daher allen Drohnenpiloten, vor dem Aufstieg ihres Luftfahrzeugs den eigenen Versicherungsschutz sorgfältig zu prüfen und sich im Zweifel mit ihrem Haftpflichtversicherungsanbieter in Verbindung zu setzen.
Quelle: Regierung von Mittelfranken – Pressestelle

 

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