Zuschussbeantragung für nicht leitungsgebundene Energieträger ab 15. Mai 2023 möglich

Weißenburg – Im vergangenen Jahr sind die Verbraucherpreise nicht nur bei den leitungsgebundenen Energieträgern gestiegen, sondern auch bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern. Daraufhin hat die Bundesregierung für Privathaushalte, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen, ebenfalls eine finanzielle Unterstützung mit einem Härtefallfonds zugesagt.

Die Bundesregierung hat die Bundesländer mit der Umsetzung der Härtefallhilfe für nicht leitungsgebundene Energieträger beauftragt. In Bayern ist das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) für die Umsetzung zuständig. Den Vollzug der Härtefallhilfe für nicht leitungsgebundene Energieträger wird in Bayern durch das Unternehmen KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (KPMG) erfolgen. Zu den nicht leitungsgebundenen Energieträgern zählen Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle und Koks.

Bürgerinnen und Bürger können sich an eine Hotline (Tel: 089/ 59976061122 und E-Mail: de-haertefallhilfe@kpmg-law.com) der KPMG wenden. Anträge können online über eine Antragsplattform eingereicht werden. Ab 15. Mai 2023 können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Anträge für Härtefallhilfen stellen. Die Antragsstellung ist unbürokratisch und digital über die Homepage des Sozialministeriums möglich.

Für die Antragsberechtigung ist grundsätzlich das Lieferdatum des Energieträgers maßgeblich, der innerhalb des sog. Entlastungszeitraums vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022 liegen muss. In Bayern wird zusätzlich auch noch auf das Bestelldatum abgestellt, sofern Nachweise erbracht werden (z.B. Bestellbestätigung), dass die Bestellung innerhalb des o.g. Entlastungszeitraums aufgegeben wurde und die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte. Wichtig ist, ebenfalls zu beachten, dass es nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten geht, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sog. Referenzpreis. Für die Anträge gelten bundeseinheitliche Referenzpreise für das Jahr 2021. Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80 Prozent erstattet.

Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel:
Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge).

Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro pro Haushalt (höchstens allerdings 1.000 Euro bei Antragstellung durch einen Zentralantragsteller also einen Vermieter für mehrere Haushalte), der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2.000 Euro pro Haushalt.

Weitere Informationen zum Antrag, zur Berechnung und zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter www.stmas.bayern.de/energiekrise/index.php.

Quelle: Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen – Claudia Wagner

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