Beim Abschiebeversuch des Nürnberger Berufsschülers war keine richterliche Anordnung notwendig

Ansbach – Laut Presse soll im Landtag der Vorwurf erhoben worden sein die Regierung von Mittelfranken habe im Zusammenhang mit der geplanten Abschiebung des Nürnberger Berufsschülers Asef N. am 31.05.2017 bewusst eine Rechtswidrigkeit in Kauf genommen und diese Maßnahme an der Justiz vorbei geplant, da für die Abschiebung des abgelehnten Asylbewerbers zwingend eine richterliche Anordnung nötig gewesen sei.


Hierzu stellt die Regierung von Mittelfranken folgendes fest:

Es trifft zu, dass die von der zuständigen Polizeiinspektion im Auftrag der Regierung von Mittelfranken
verfügte Ingewahrsamnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt ist. Eine solche ist aber bei einer Direktabschiebung – als Normalfall einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung – nicht erforderlich, da die Ingewahrsamnahme der unmittelbaren Abschiebung dient und keine länger andauernde Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam in einer besonderen Haftanstalt erfolgt, die nur mit richterlicher Anordnung möglich ist.

Eine Direktabschiebung stellt nach der Rechtsprechung der insoweit zuständigen Verwaltungsgerichte keine intensive Freiheitsbeschränkung dar, die als Freiheitsentziehung dem besonderen Schutz des Art. 104 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unterliegt und damit einer richterlichen Anordnung bedarf. Bei einer Direktabschiebung ist der damit verbundene unmittelbare Zwang nicht auf ein Festhalten des Betreffenden gerichtet, sondern darauf, dass er unmittelbar das Land verlässt. Die bei der Direktabschiebung erfolgende Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist damit eine sekundäre, kurzfristige Folge der Ausreisepflicht. Direktabschiebungen ohne richterliche Anordnung sind bundesweite Praxis.

Sie stellen ein milderes Mittel gegenüber den Rechtsinstituten der Abschiebungshaft oder des Ausreisegewahrsams dar. Für die Ansicht einer fehlenden richterlichen Anordnung wurde auf eine Passage in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (VwV) des Bundesministeriums des Innern vom 26.09.2009 verwiesen, wonach eine Ingewahrsamnahme ohne richterliche Anordnung nur bei unmittelbarer Fluchtgefahr zulässig ist. In der einschlägigen Nr. 62. 4 VwV geht es nicht um eine Direktabschiebung, sondern um eine vorläufige Maßnahme zur Sicherstellung der Abschiebehaft.

Die Ingewahrsamnahme des Berufsschülers Asef N. am 31.05.2017 zur Umsetzung der geplanten Direktabschiebung war dementsprechend ohne richterliche Anordnung zulässig.

Quelle: Regierung von Mittelfranken – Pressestelle

Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert