Eine Aberkennung ist künftig möglich

Ansbach – Eine Änderung der Satzung des Wolfram-von-Eschenbach-Preises sowie der drei Förderpreise hat der Bezirkstag in seiner Sitzung im Bezirksrathaus in Ansbach einstimmig beschlossen.

Wolfram-Denkmal am Marktplatz der Stadt Wolframs-Eschenbach

In Anlehnung an das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland wird die Satzung um einen Passus erweitert, der eine Aberkennung des Preises künftig möglich macht. Voraussetzung ist, dass sich ein Preisträger „durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, für den verliehenen Kulturpreis oder den Förderpreis des Bezirks Mittelfranken für unwürdig“ erweist. Gleiches gilt, wenn „ein solches Verhalten nachträglich bekannt“ wird.

Die Rückforderung der mit dem Preis verbundenen finanziellen Zuwendung, beim Wolfram-von-Eschenbach-Preis sind dies 15.000 Euro, bei den drei Förderpreisen jeweils 5.000 Euro, behält sich der Bezirk Mittelfranken vor. Die Aberkennung des Preises erfolgt auf Antrag, antragsberechtigt sind die dreißig Mitglieder des mittelfränkischen Bezirkstages beziehungsweise das zwanzigköpfige Sachverständigengremium.

Quelle und Bild: Bezirk Mittelfranken – Pressestelle

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