Gesundheitsamt: Informationen zu Windpocken

Weißenburg – Im Landkreis Weißenburg–Gunzenhausen lässt sich derzeit ein erhöhtes Aufkommen von Windpocken verzeichnen. Das Gesundheitsamt Weißenburg–Gunzenhausen informiert deswegen über die Ansteckung, den Verlauf und das Vorgehen bei dieser Erkrankung.

Windpocken werden durch sogenannte Varizella-Zoster-Viren verursacht und gehören zu den klassischen Kinderkrankheiten.

Windpocken sind hochansteckend und die Übertragung kann auf zweierlei Wegen erfolgen: Zum einen durch das Einatmen von winzigen Speicheltröpfchen, welche die Erkrankten beim Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen an die Luft abgeben. Zum anderen durch Schmierinfektion, wobei durch Aufplatzen oder Aufkratzen der Bläschen der hochansteckende Inhalt über die Hände oder gemeinsam genutzte Gegenstände weitergegeben wird. Die Viren können auch außerhalb des Körpers einige Stunden bis wenige Tage überleben, wodurch eine Ansteckung über Gegenstände wie Türklinken, Wasserhähne oder Spielzeug möglich ist.

Was die Ausbreitung der Windpocken entscheidend begünstigt, ist, dass Betroffene bereits zwei Tage vor dem Ausbruch der Erkrankung ansteckend sind.

Zwischen Ansteckung und Ausbruch der Erkrankung können acht Tage bis vier Wochen liegen, im Schnitt sind es gut zwei Wochen.

Bei Erkrankten zeigt sich zunächst ein bis zwei Tage ein leichtes Krankheitsgefühl (Unwohlsein, Kopf-/Gliederschmerzen) z.T. mit leichtem Fieber, das im weiteren Verlauf auch bis 39° C ansteigen kann.

Dann bildet sich der typische stark juckende Hautausschlag aus. Rasch entstehen in den nächsten Tagen flüssigkeitsgefüllte Bläschen, die sich, beginnend an Kopf und Rumpf, über den gesamten Körper ausbreiten. Nach drei bis fünf Tagen verkrusten die Bläschen und heilen im Normalfall ohne Narbenbildung ab. Wenn nach sieben bis zehn Tagen alle Bläschen vollständig abgetrocknet sind, ist die Krankheit überstanden und es besteht keine Ansteckungsgefahr mehr.

Windpocken zeigen bei sonst gesunden Kindern in der Regel einen gutartigen Verlauf.

Doch es sind immer auch schwere Verläufe und Komplikationen möglich – insbesondere bei Schwangeren, Neugeborenen und vorerkrankten Menschen mit einer geschwächten Immunabwehr. Daher wird seit August 2004 die Varizellen-Schutzimpfung von der Ständigen Impfkommission (STIKO) für alle Kinder und Jugendlichen empfohlen.

Gemäß den aktuellen Empfehlungen der STIKO soll die Impfung in zwei Schritten im Alter von 11 und 15 Monaten erfolgen.

Bei allen ungeimpften älteren Kindern und Jugendlichen, die noch keine Windpockenerkrankung durchgemacht haben, sollte die Varizellen-Impfung mit zwei Dosen möglichst bald nachgeholt werden.

Bereits einmal geimpfte Kinder und Jugendliche sollten ebenfalls eine zweite Impfung bekommen.

Was ist im Falle einer Erkrankung zu tun?

Im häuslichen privaten Umfeld sind keine speziellen Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen vorgegeben. Erkrankte sollten den Kontakt zu Schwangeren, Neugeborenen und Menschen meiden, die chronisch krank sind und an einer Abwehrschwäche leiden.

Informieren Sie ggf. Ihr persönliches Umfeld über die Infektion und eine evtl. erfolgte Ansteckung.

Informieren Sie auch bei einem geplanten Arztbesuch Ihre Arztpraxis vor dem Besuch telefonisch über den Verdacht einer Windpockenerkrankung, um andere Patienten vor einer Ansteckung zu schützen.

Für Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Krippen und Schulen gilt laut Infektionsschutzgesetz folgendes:

– Kinder und Erwachsene, bei denen eine Windpockenerkrankung festgestellt wurde bzw. der Verdacht darauf besteht, dürfen die Gemeinschaftseinrichtungen vorübergehend nicht besuchen oder dort tätig sein.

– Betroffene (bzw. deren Eltern) müssen die Gemeinschaftseinrichtung über die Erkrankung informieren.

– Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung ist verpflichtet, bei Auftreten oder dem Verdacht auf das Vorliegen einer Windpockenerkrankung in ihrer Einrichtung das Gesundheitsamt zu benachrichtigen

– Gemeinschaftseinrichtungen dürfen wieder besucht werden, sobald die Erkrankten nicht mehr ansteckend sind. (Dies ist der Fall, wenn alle Bläschen vollständig verkrustet sind – im Schnitt nach sieben Tagen.) Ein schriftliches ärztliches Attest ist für die Wiederzulassung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht gefordert.

– Für Kontaktpersonen (z.B. Geschwisterkinder, Mitschüler, andere Kindergartenkinder) ohne Impfschutz oder Immunität durch durchgemachte Infektion gilt: Die Einrichtung darf 16 Tage (mittlere Inkubationszeit) nach dem letzten infektionsrelevanten Kontakt zum Erkrankten nicht besucht werden.

Ausnahmen sind hier jedoch möglich bei sofortiger Inkubationsimpfung innerhalb der ersten fünf Tage nach dem Erstkontakt, wenn kein Kontakt zu Risikopersonen besteht.

– Kontaktpersonen mit einer einmaligen Impfung dürfen die Gemeinschaftseinrichtung besuchen, wenn kein Kontakt zu Risikopersonen in der Einrichtung besteht.

Gerade die gesetzlichen Vorgaben für ungeimpfte Kontaktpersonen ohne Immunität sind oft nicht bekannt und stellen die Eltern dann überraschend vor Probleme. Im Alltag heißt das: Wenn z. B. ein Kindergartenkind oder Mitschüler an Windpocken erkrankt ist, dürfen alle ungeimpften Kinder der Kindergartengruppe oder der Klasse für 16 Tage nicht die Schule oder den Kindergarten besuchen, außer es wird innerhalb von fünf Tagen nach dem Erstkontakt eine Impfung durchgeführt oder eine bestehende Immunität nach eigener Erkrankung nachgewiesen. Dies führt dann ggf. zu erheblichen Schulversäumnissen oder Betreuungsengpässen.

Auch vor diesem Hintergrund lautet die Empfehlung des Gesundheitsamtes: Überprüfen Sie den Impfschutz Ihrer Kinder gegen Windpocken und lassen Sie ggf. Impflücken zeitnah schließen.

Bei Fragen steht das Gesundheitsamt telefonisch unter 09141 902-409 oder per Mail an gesundheitsamt.lra@landkreis-wug.de zur Verfügung.

Quelle: Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen – Sabrina Huf

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