Keine Martinsumzüge im Jahr 2020 möglich – Volkstrauertag mit Einschränkungen

Weißenburg – In Anbetracht des gegenwärtigen Covid-19-Infektionsgeschehens im Landkreis sowie auf Grund der aktuellen rechtlichen Vorgaben der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) weist das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen darauf hin, dass Martinsfeiern sowie Martinsumzüge als Veranstaltungen in diesem Jahr nicht zulässig sind. Gedenkstunden anlässlich des Volkstrauertages am 15. November sind unter Einhaltung der geltenden Hygieneschutzmaßnahmen mit Einschränkungen möglich.


Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Regelungen wirken sich leider weiterhin auf traditionelle Veranstaltungen aus wie aktuell auf die Durchführung von Martinsumzügen. Diese sind in der gewohnten Form als Veranstaltung in diesem Jahr leider nicht zulässig.
Auf der Grundlage der aktuellen Schutz- und Hygienekonzepte der Träger von Kindertageseinrichtungen können derzeit allenfalls Laternenumzüge im Rahmen eines Ausfluges der jeweiligen Kindertagesstätte mit ihren Kindern und ihrem Personal stattfinden. Die in der jeweiligen Kindertagesstätte geltende Gruppentrennung ist dabei auch bei einem Laternenumzug einzuhalten. Eine Begleitung der Umzügler durch andere Personen (Eltern, Angehörige, Zuschauer usw.) ist nicht zulässig.

Das sich traditionell an den Umzug anschließende, gemütliche Beisammensein von Kindern, Eltern und Angehörigen kann in diesem Jahr in der gewohnten Form ebenfalls nicht stattfinden.
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auf Grundlage eines besonderen Hygienekonzeptes für die Durchführung von Martinsfeiern oder Martinsumzügen kann wegen des geltenden Veranstaltungsverbotes derzeit von Seiten des Landratsamtes nicht in Aussicht gestellt werden.

Weiterhin erreichen das Landratsamt gegenwärtig viele Anfrage zur Durchführung des Volkstrauertages als Gedenktag für die Kriegstoten sowie die Opfer von Gewaltherrschaft. Es handelt sich um einen sog. stillen Tag nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Feiertagsgesetzes.
Handelt es sich bei einer derartigen Veranstaltung um eine öffentliche Versammlung im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes, ist diese nach der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (§ 7 Abs. 1 der 8. BayIfSMV) unter freiem Himmel ohne Teilnehmerbegrenzung, aber unter Anwendung der infektiologisch gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig (mit weiteren Einschränkungen als öffentliche Versammlungen auch in geschlossenen Räumen).

Im Zusammenhang mit dem Volkstrauertag sind auch Gottesdienste und Zusammenkünfte der christlichen Kirchen üblich. Die für Gottesdienste und Zusammenkünfte geltenden Regelungen der Achten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie die im Einzelfall geltenden Infektionsschutzkonzepte finden auch hier entsprechend für derartige Gedenkfeiern Anwendung.

Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens wurden einige Gedenkstunden im Rahmen des Volkstrauertages bereits abgesagt. Die Entscheidung, ob in der derzeitigen Situation überhaupt eine solche Gedenkstunde abgehalten werden sollte, sowie die genaue Ausgestaltung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben obliegt letztlich den jeweiligen Veranstaltern.

Quelle: Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen – Claudia Wagner

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