FFP2-Atemschutzpflicht auch an den Wertstoffhöfen im Landkreis Ansbach

Ansbach – Seit dem 18. Januar 2021 gilt bayernweit die Pflicht zum Tragen sog. FFP2-Masken beim Einkaufen und bei der Nutzung des ÖPNVs. Gem. § 12 Abs. 4 Satz 4 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt diese Regelung auch für Märkte unter freiem Himmel und analog auch für Deponien und Wertstoffhöfe.

Zum Schutze aller gilt dementsprechend ab sofort für Anliefernde die Pflicht zum Tragen eines FFP2-Atemschutzes an allen Wertstoffhöfen des Landkreises Ansbach.

Quelle: Landratsamt Ansbach – Pressestelle

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