Ansbach – Die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7‑Tage‑Inzidenz) liegt im Landkreis Ansbach aktuell bei 141,4 (Angaben des Robert Koch-Instituts, Datenstand 26.03.2021).
Für die Woche ab dem 29.03.2021 gelten daher die Rechtsfolgen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05.03.2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G; abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12).
Somit sind in der Woche vom 29.03.2021 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuungen und organisierte Spielgruppen für Kinder geschlossen (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV). Regelungen über die Notbetreuung bleiben hiervon unberührt.
Aufgrund der Osterferien unterbleiben Hinweise über den Schulbetrieb vom 29.03.-09.04.2021.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Einrichtung über die konkrete Umsetzung der Regelung.
Quelle: Landratsamt Ansbach – Pressestelle