7-Tage-Inzidenz des Landkreises Ansbach überschreitet an drei aufeinander folgenden Tagen den Grenzwert von 100

Ansbach – Der 7-Tage-Inzidenzwert lag im Landkreis Ansbach laut Angaben des Robert Koch-Instituts an drei aufeinanderfolgenden Tagen (dem 25.03.2021, 26.03.2021 und dem 27.03.2021) über 100. Entsprechend der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) gelten daher für den Landkreis Ansbach ab Montag, den 29.03.2021, neue maßgebliche Regelungen:

Entsprechend der Kontaktbeschränkung sind Zusammenkünfte von Angehörigen des eigenen Hausstands sowie einer weiteren Person erlaubt. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Kinder unter 14 Jahren bleiben außer Betracht. Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Bei Sportausübung und der praktischen Sportausbildung sind nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist verboten. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.

Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist zulässig, wenn eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermieden werden kann.

Angebote der Außerschulischen Bildung, Musikschulen und Fahrschulen sind in Präsenzform untersagt. Ebenso ist Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform untersagt. Ausgenommen sind Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.

Von 22 Uhr bis 5 Uhr gilt die nächtliche Ausgangssperre, der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist untersagt, außer aufgrund wichtiger Gründe entsprechend § 26 der 12. BayIfSMV vom 5. März 2021.

Des Weiteren hat das Landratsamt Ansbach mit Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 eine Testung der Beschäftigten von vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie von Altenheimen und Seniorenresidenzen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, anzuordnen. Allerdings finden in diesen Einrichtungen im Landkreis Ansbach größtenteils bereits dreimal wöchentlich Testungen statt. Den Einrichtungen wird empfohlen, diese zusätzlichen Testungen weiterzuführen.

Für den Betrieb von Schulen und Tagesbetreuungen gilt folgende abweichende Regelung:

Jeweils am Freitag jeder Woche gibt das Landratsamt Ansbach die maßgebliche Inzidenzeinstufung nach dem jeweils aktuellen Stand der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts bekannt. Die für den Inzidenzbereich maßgebliche Regelung gilt dann für den Landkreis Ansbach jeweils für die Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche von Montag bis zum Ablauf des folgenden Sonntags, unabhängig davon wie sich die Inzidenzzahlen entwickeln. Hierdurch soll eine gewisse Planbarkeit für die Einrichtungen, die Eltern sowie Schüler erreicht werden. Relevant sind somit immer die amtlichen Bekanntmachungen des Landratsamtes Ansbach in der Ausgabe der FLZ am jeweiligen Samstag.

Quelle: Landratsamt Ansbach – Pressestelle

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