7-Tage-Inzidenzwert stabil unter 100 – weitere Öffnungsschritte im Landkreis Ansbach ab 19. Mai 2021

Ansbach – Im Landkreis Ansbach liegt die 7-Tage-Inzidenz seit sieben Tagen stabil unter dem Wert von 100. Daher hat das Landratsamt Ansbach gemäß § 27 Abs. 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine Allgemeinverfügung erlassen.

Hieraus ergeben sich ab dem 19. Mai 2021 folgende weitere Öffnungsschritte für den Landkreis Ansbach:

Die Öffnung der Außengastronomie ist für Gäste mit vorheriger Terminbuchung sowie der Aufnahme von Kontaktdaten zugelassen. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen ist ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Coronavirus-Infektion SARS-CoV-2 von einem vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test erforderlich.

Ebenfalls geöffnet sind Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos. Besucherinnen und Besucher haben ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Coronavirus-Infektion SARS-CoV-2 von einem vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test nachzuweisen.

Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel sind zugelassen. Für alle Teilnehmer ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis erforderlich.

Ab dem 21. Mai 2021 gelten zudem folgende Regelungen:

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken, sind erlaubt. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots außerdem gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen. Die Übernachtungsgäste haben bei der Anreise ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Coronavirus-Infektion SARS-CoV-2 von einem vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test nachzuweisen. Ein Testnachweis ist für jede weiteren 48 Stunden erforderlich.

Zugelassen ist der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre und touristische Reisebusverkehre. Erlaubt sind auch Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen. Voraussetzung hierfür ist der Testnachweis des Kunden von einem vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.

Erlaubt sind außerdem musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

Für vollständig geimpfte und genesene Personen fällt das Erfordernis der genannten Corona-Test-Varianten weg. Hier gilt § 1a Abs. 1 und 2 BayIfSMV. Über die vollständige Impfung (ab dem 15. Tag nach der letzten notwendigen Impfung) bzw. die Genesung (positiver PCR- Test mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt) muss ein Nachweis erbracht werden.

Die 12. BayIfSMV ist abrufbar unter:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12/true.

Eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen findet sich zudem auf der Homepage des Landkreises Ansbach (https://www.landkreis-ansbach.de).

Quelle: Landratsamt Ansbach – Pressestelle

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