Neue Regelungen für Maskenpflicht an Grundschulen

Weißenburg – Noch vor den Herbstferien hatte das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Maskenpflicht in Grund- und Förderschulen bei der Regierung von Mittelfranken beantragt und diese nach Billigung durch das Bayerische Gesundheitsministerium mit einer begrenzten Gültigkeit bis zum 09. November 2020 auch erhalten. Mittlerweile haben sich jedoch sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch das Infektionsgeschehen im Landkreis verändert. Das Landratsamt wird deshalb nach den Herbstferien wegen der begrenzten Gültigkeit der von der Regierung bewilligten Ausnahmegenehmigung keine Befreiung von der Maskenpflicht in Grund- und Förderschulen mehr anordnen und nunmehr in Anbetracht des aktuellen Infektionsgeschehens auch keine neue Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Maskenpflicht mehr beantragen.


Nach Überschreitung des Schwellenwerts von 50 bei der 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner führte dies auch im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen ab dem 23. Oktober 2020 entsprechend den Vorgaben der damaligen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu einer Erweiterung der allgemeinen Maskenpflicht in Bezug auf alle Schulen und Jahrgangsstufen im Landkreis und somit auch für Grund- und Förderschulen. Nach Prüfung der damals bestehenden Infektionslage durch das Gesundheitsamt sowie der rechtlichen Möglichkeiten wurde von Seiten des Landratsamtes am 26. Oktober 2020 über die Regierung von Mittelfranken eine Befreiung von der Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen beantragt.

Während der Herbstferien wurde diese Ausnahme von der Regierung von Mittelfranken genehmigt. Die Bewilligung des Ministeriums zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist allerdings aufgrund der neuen Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nur bis zum 09. November 2020 gültig, weshalb die zur Befreiung der Maskenpflicht notwendige Allgemeinverfügung durch das Landratsamt während der Ferien nicht mehr erlassen wurde. Die Maskenpflicht an allen Schulen hat daher weiterhin Bestand. Nun müsste von Seiten des Landratsamtes erneut eine entsprechende Ausnahme über die Regierung von Mittelfranken beantragt werden. Allerdings haben sich zwischenzeitlich die rechtlichen Grundlagen sowie das Infektionsgeschehen geändert, was bei der Abwägung einer erneuten Beantragung beachtet werden muss.

Die derzeit geltende Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht unabhängig von regionalen Inzidenzwerten landesweit an allen Schulen in Bayern eine allgemeine Maskenpflicht, auch am Platz vor. Dies wurde auch nochmal vom Bayerischen Gesundheitsministerium angeordnet. Der bisherige Stufenplan, der im Rahmenhygieneplan des Bayerischen Kultusministeriums vorgesehen war, wird hinsichtlich der Anwendung der Maskenpflicht nicht mehr angewandt. Dieser sah klare Vorgaben bezüglich Maskenpflicht oder dem einzuhaltenden Mindestabstand vor, sollte die 7-Tage-Inzidenz die Werte 35 bzw. 50 bei den Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern überschreiten. Beim Überschreiten des Inzidenzwertes von 50 sah der Stufenplan die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Schülern vor, was letztlich zu Klassenteilungen geführt und somit Wechselunterricht bedeutet hätte. Nachdem sich die Infektionen in den vergangenen Tagen jedoch drastisch erhöht haben und fast in ganz Bayern deutlich über 50, oft sogar über 100 liegen, hat die Bayerische Staatsregierung nun in Abkehr vom bisherigen Stufenplan entschieden, dass die Gesundheitsämter vor Ort über weitere Maßnahmen zusätzlich zur verordnungsrechtlich geregelten Maskenpflicht entscheiden sollen. Diese soll dann je nach Infektionslage beurteilt und angepasst werden.

„Nachdem auch der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen mittlerweile deutlich über dem Wert von 100 bei der 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohnern liegt, werden wir von einer erneuten Beantragung zur Befreiung von der Maskenpflicht in Grund- und Förderschulen absehen. Auch die Rechtslage sowie die bestehenden Spielräume für die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen wurden zwischenzeitlich deutlich verschärft, was auch mit dem bundesweiten Teil-Lockdown sowie der hohen Anzahl an Neuinfektionen zusammenhängt. Laut Regierung von Mittelfranken ist aktuell eine Befreiung von der Maskenpflicht in der Regel nur zusammen mit erhöhten Abständen in den Klassenzimmern bzw. dem Wechsel zwischen Präsenz- und Distanzunterricht genehmigungsfähig“, erklärt Landrat Manuel Westphal nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt.

Da nun die Entscheidung weiterer Maßnahmen beim Gesundheitsamt liegt, wird das bestehende Infektionsgeschehen im Landkreis – insbesondere auch direkt in den Schulen – fortlaufend vom Gesundheitsamt beobachtet und bewertet. Je nach Infektionsgeschehen sollen dann die Maßnahmen in den Schulen angepasst werden. Es kann dann entweder zu Lockerungen oder auch zu Verschärfungen der bestehenden Maßnahmen kommen.

„Grundsätzlich werden wir auch weiterhin so lange wie möglich am Präsenzunterricht festhalten. Dazu dient beim aktuellen Infektionsgeschehen auch die Maskenpflicht in allen Schulen. Mich haben vor den Herbstferien zahlreiche Mails besorgter Eltern wegen der Maskenpflicht erreicht. Es gibt aber auch viele Eltern und auch Lehrkräfte, die genauso besorgt sind, wenn wir die Maskenpflicht aufheben. Ich kann beide Seiten durchaus verstehen. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens und der gesetzlichen Regelungen haben wir uns nun zu keiner neuen Beantragung einer Ausnahme entschieden und werden die Anwendung der Maskenpflicht für alle Jahrgangsstufen nach den Ferien fortsetzen. Darüber hinaus werden keine weiteren Maßnahmen angeordnet und der Präsenzunterricht kann am Montag, 9. November 2020, wiederaufgenommen werden“, so Landrat Westphal.

Ergänzend zu den Regelungen im Bereich der Schulen wird von Seiten des Landratsamtes darauf hingewiesen, dass trotz der eingetretenen Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 bei den Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern entsprechend dem Rahmen-Hygieneplan „Corona für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten“ derzeit keine Einschränkungen beim Betrieb der Kindertagesstätten sowie Heilpädagogischen Tagesstätten erfolgen. Die bisherige Stufe 2 dieses Rahmen-Hygieneplans findet weiterhin Anwendung.

Quelle: Landratsamt Weißenbug-Gunzenhausen – Claudia Wagner

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